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  1. Innung Düsseldorf
  2. News
Dies ist eine News des Fachverbandes SHK NRW, des Landesverbandes Ihrer Innung.
04.08.2026

Schluss mit PDF: Die E-Rechnungspflicht erreicht jetzt auch den Versand

Wer jetzt die Weichen stellt, hat Zeit für eine ruhige Umstellung auf die E-Rechnung. © Jens Hertel – stock.adobe.com

Empfangen mussten Sie E-Rechnungen schon seit Januar 2025 – das ist seit anderthalb Jahren geltendes Recht. Jetzt kommt die nächste Stufe: Ab 2027 bzw. 2028 müssen Betriebe E-Rechnungen im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen auch versenden. Das gewohnte PDF per E-Mail reicht dann nicht mehr aus. Wer rechtzeitig handelt, vermeidet Stress im laufenden Betrieb.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist weder ein eingescanntes Dokument noch ein gewöhnliches PDF. Sie muss in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format vorliegen. In Deutschland sind zwei Formate zugelassen:

  • XRechnung: Reines XML-Format, kein PDF.
  • ZUGFeRD: PDF mit eingebettetem XML-Datensatz. Achtung: Bei Abweichungen gilt der XML-Datensatz, nicht das PDF.

Beide Formate müssen der europäischen Norm EN 16931 entsprechen.

Die gesetzliche Grundlage

Die Pflicht ergibt sich aus dem „Wachstumschancengesetz“ (März 2024), das § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechend angepasst hat.

Wer ist betroffen – und ab wann?

Unternehmen Versandpflicht ab
Jahresumsatz über 800.000 € Jahresumsatz über 800.000 € 01.01.2027
Alle übrigen (außer Kleinunternehmer nach § 19 UStG) 01.01.2028

Hinweis: Wirtschaftsverbände wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatten eine Verschiebung der 2027-Stufe gefordert. Die Bundesregierung hat dies jedoch abgelehnt, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Die Fristen stehen also – Verlass auf einen späteren Termin ist nicht ratsam.

Nicht betroffen sind Rechnungen an Privatpersonen, an Unternehmen im Ausland, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sowie bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8–29 UStG.

Maßnahmenplan: So gehen Sie es an

Schritt 1 – Empfang nachholen (sofort, falls noch nicht geschehen) Die Empfangspflicht gilt seit Januar 2025. Prüfen Sie, ob Ihre Software E-Rechnungen verarbeiten kann – und holen Sie das nach, falls nicht.

Schritt 2 – Software auf Versand prüfen (bis Ende 2026) Kann Ihre Rechnungssoftware E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD nach EN 16931 erstellen? Fragen Sie Ihren Softwareanbieter konkret danach.

Schritt 3 – Steuerberater einbinden (zeitnah) Sprechen Sie über einen durchgängig digitalen Belegfluss – von der Erstellung bis zur Übergabe an die Buchhaltung.

Schritt 4 – Archivierung sicherstellen (parallel) E-Rechnungen sind aufbewahrungspflichtig und müssen revisionssicher gespeichert werden. Ein einfacher Ordner auf dem Desktop genügt nicht.

Schritt 5 – Mitarbeiter vorbereiten (vor Einführung) Informieren Sie alle, die mit Rechnungen arbeiten, rechtzeitig über die neuen Abläufe.

Die Fristen klingen noch weit weg – sind es aber nicht. Wer jetzt die Weichen stellt, hat Zeit für eine ruhige Umstellung. 

Sprechen Sie mich gerne an:

Referent Betriebswirtschaft

Phillip Wendler

0211 69065-71

wendler@shk-nrw.de

Ihr Ansprechpartner für:

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  • Lageroptimierung
Erfahren Sie mehr über die Verbandsorganisation SHK unter www.shk-nrw.de
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