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  1. Innung Düsseldorf
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Dies ist eine News des Fachverbandes SHK NRW, des Landesverbandes Ihrer Innung.
02.11.2023

EU-Whistleblower Richtlinie in Kraft – Betriebe ab 50 Beschäftigten in der Pflicht

© artagent – stock.adobe.com

Am 02. Juli 2023 tritt mit mehr als einem Jahr Verspätung das neue Hinweisgeberschutzgesetz nach Vorgaben der Whistleblower- EU-Richtlinie in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Missstände aufzudecken und Hinweisgeber bei der Meldung bestimmter (Rechts-)Verstöße vor Repressalien zu schützen. Betriebe mit mindestens 50 Beschäftigte müssen nun kurzfristig ein entsprechendes Hinweisgebersystem im Betrieb installieren.

Worum geht es?

Betriebe müssen eine Stelle einrichten, die Personen schützt, die straf- oder bußgeldbewährte Verstöße des Beschäftigungsgebers melden.

Hinweisgeber ist, wer beim Beschäftigungsgeber tätig ist oder war oder bei einer anderen Stelle, mit der er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Kontakt stand.

Geschützt werden alle Personen, die von einer Meldung betroffen sind. Das sind nicht nur Hinweisgeber selbst, sondern auch Personen, die den Hinweisgeber unterstützen oder die selbst Gegenstand einer Meldung geworden sind.

Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen und die gemeldeten Verstöße vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst sein.

Kurze Umsetzungsfrist

Betriebe von 50 bis 249 Beschäftigten müssen bis spätestens 17. Dezember 2023 ein Meldesystem einführen. Für größere Betriebe wird die Implementierung bereits einen Monat nach Verkündung des Gesetzes und damit am 02. Juli 2023 verpflichtend.

Welche Meldungen?

Eine Meldung muss sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

Das Gesetz umfasst Meldungen über den Verstoß gegen Strafvorschriften und bußgeldbewehrte Verstöße des Betriebs. Darunter fallen unter anderem Verstöße gegen Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Mindestlohn, Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie zum Beispiel dem Betriebsrat (§ 121 BetrVerfG).

Schutz des Hinweisgebers

Es gilt die Beweislastumkehr zu Gunsten der meldenden Person: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass Maßnahmen wie zum Beispiel eine Kündigung oder Nicht-Verlängerung des Arbeitsvertrags keine Benachteiligung aufgrund der Meldung eines Verstoßes darstellen.

An wen wird gemeldet?

Betriebe müssen - gegebenenfalls unter Mitwirkung des Betriebsrats - eine interne Meldestelle einrichten. Die Meldestelle muss nicht direkt im Betrieb angesiedelt sein. Die Betreuung kann ebenso durch einen externen Dienstleister, der zum Beispiel speziell auf das Handwerk ausgerichtet ist, erfolgen. Eine vertrauliche Bearbeitung durch die Meldestelle ist dabei zum Schutz der Betroffenen sicherzustellen.

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