Nicht den Aufwand sparen: Leitfaden Asbesterkundung
Sanierungsarbeiten und Asbest – nicht nur die Unternehmen sind hierzu gefragt. Die „Branchenlösung: Asbest beim Bauen im Bestand“ mit zahlreichen Praxishilfen hat für Wirbel gesorgt; schließlich führt das zu deutlichem Mehraufwand. Bevor Sie denken: „Das Ganze kann ich mir sparen!“, werfen Sie vorsichtshalber mal einen Blick in Ihre betriebliche Haftpflichtversicherung.
In den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zu Haftpflichtversicherungen finden sich folgende Passagen:
„7. Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
…
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.“
Sie sollten sich den Aufwand also nicht sparen, lassen Sie ihn sich stattdessen lieber bezahlen. Holen Sie Ihre Kunden und/oder Auftraggeber dafür mit ins Boot; denn auch diese werden in die (Haft-)Pflicht genommen. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sagt es ganz deutlich:
„(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. …
(…)
(3) Asbesthaltige Abfälle sind zu versehen mit der genannten Kennzeichnung …
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für private Haushalte.“
Leitlinien für Asbesterkundung
Nutzen Sie beispielsweise die zusammen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), dem Umweltbundesamt und dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR) herausgegebenen Leitlinien für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden als Unterstützung für Gespräche mit Ihren Kunden oder Auftraggebern.
Stellen Sie ihnen diese zur Verfügung und verweisen Sie u. a. auf den letzten Abschnitt auf Seite 6:
„Im Gegensatz zum gewerblichen Anwender fordert die Gefahrstoffverordnung für Privatpersonen jedoch keine Sachkunde. Dennoch haben sich auch Privatpersonen, die Baumaßnahmen planen, vor dem Beginn der Arbeiten darüber zu informieren, ob diese entsprechend der Gefahrstoffverordnung zulässig sind ...“
Oder überreichen Sie das Schema zur anlassbezogenen Asbesterkundung auf Seite 20 der Leitlinie, gegebenenfalls mit persönlichen Hervorhebungen.